Kein Solarstrom

Nur überwiegende Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen eine Befreiung vom Baumschutzrecht. (VG Regensburg vom 19. Februar 2008 – AZ RN 4 K 07.455)

Weil ein ausladender Baum den Wirkungsgrad einer geplanten Solaranlage auf seinem Hausdach mindern würde, beantragte der Grundstückseigentümer, den geschützten Baum fällen zu dürfen. Fraglich war nun, ob die Baumschutzregelung zu einer nicht beabsichtigten Härte führte und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Naturschutzrechts vereinbar war.

Nach dem Urteil lagen keine überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls vor, welche die Befreiung vom Baumschutzrecht erforderten. Zwar liegt die Gewinnung elektrischer Energie im öffentlichen Interesse. Die dezentrale Gewinnung elektrischer Energie durch Solaranlagen auf Hausdächern ist zudem umweltfreundlich und wird staatlich gefördert. Das bedeutet aber nicht, dass sie überall den Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen wie etwa denen des Naturschutzes haben muss. An einem Standort, wo schutzwürdige Interessen des Naturschutzes bestehen, hat die Energiegewinnung jedenfalls dann keinen Vorrang, wenn die erzeugte Energiemenge relativ gering ist.

Auch konnte die Befreiung vom Baumschutz nicht unter dem Gesichtspunkt einer offenbar nicht beabsichtigten Härte erreicht werden. Eine Baumschutzregelung führt fast immer zu einer Härte für den Grundstückseigentümer, sodass ein Sonderfall vorliegen muss, um eine Freistellung zu erreichen. Der Schattenwurf von Bäumen gehört aber ebenso wie etwa das herabfallende Laub zu den Begleiterscheinungen eines Baumes, die vorherzusehen sind und gebilligt werden. Es ist deshalb nicht außergewöhnlich und betrifft alle Eigentümer derartiger Grundstücke gleich, wenn der Schattenwurf eines Baumes die Montage eines Solardachs unwirtschaftlich macht.

Franz Otto