Kein Quick-Service

Im Rahmen eines Bebauungsplanes kann festgesetzt werden, dass Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ allgemein zulässig, solche aus dem Bereich der „Quick-Service-Gastronomie“ hingegen ausgeschlossen sind. (OVG Rheinland-Pfalz vom 17. September 2014 – AZ 8 A 10302/14)

In einem Anwesen betreibt eine Bäckerei eine Verkaufsfiliale. Für diese soll nun eine Baugenehmigung für die Ausstattung mit einem Sitzbereich zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Waren beantragt werden. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Dieser Bebauungsplan hatte zunächst Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen.

Mit der nach Antragstellung beschlossenen ersten Änderung des Bebauungsplanes wurde festgesetzt, dass Schank- und Speisegaststätten aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zulässig sind und Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Quick-Service-Gastronomie“ ausgeschlossen werden. Als Begründung wurde angeführt, dass die städtebaulich unerwünschte Ansiedlung von „Schnell-Gastronomie“ verhindert werden solle. Der Bauantrag wurde entsprechend abgelehnt. Dagegen wandte sich der Betreiber.

Das OVG bestätigte die Ablehnung des Bauantrages, da das geplante Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Die im Bebauungsplan vorgenommene Feingliederung entsprechen den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen – wie hier die Schank- und Speisewirtschaften nach Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 3 BauNVO – zulässig oder nicht zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

Dabei dürfen sich die Differenzierungen nur auf bestimmte Anlagentypen beziehen, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden und etwa nach Gattungsbezeichnungen voneinander abgrenzbar sind. Das ist bei den hier gewählten Begriffen der „Full-Service-Gastronomie“ und der „Quick-Service-Gastronomie“ der Fall. Es handelt sich um typische Begriffe aus der Gastronomiewirtschaft.

Peter Creutz

Der Autor
Peter Creutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Creutz von Maltzahn Rechtsanwälte in Freiburg