Kein Interessenkonflikt

Wenn ein Mitarbeiter eines Zweckverbands überwiegend körperlich tätig ist, kann er durchaus dem Rat seiner Gemeinde angehören, obwohl diese Mitglied des Zweckverbands ist. (VGH Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2014 – AZ 3 S 1505/13)

Der Gemeinderat einer Stadt beschloss den Bebauungsplan für ein etwa 1,6 Hektar großes, bislang nicht überplantes und vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet. Dadurch sollen Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden, die nach den Vorstellungen der Stadt den Bedarf an Wohnbauplätzen im betreffenden Ortsteil für die nächsten 15 Jahre decken werden.

Gegen den Bebauungsplan wandte sich ein Bürger mit einem Normenkontrollantrag, den Plan für unwirksam erklären zu lassen. Begründung unter anderem: Dieser sei verfahrensfehlerhaft beschlossen worden, da ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der nach der Gemeindeordnung nicht Gemeinderat sein dürfe, weil er Arbeitnehmer eines Zweckverbands sei, dem die Kommune als Mitglied angehöre.

Das Gericht folgte dem Antragsteller nicht. Das Ratsmitglied sei, wie seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben habe, „überwiegend körperlich tätig“ und dürfe deswegen nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in diesem Fall Gemeinderat sein und auch bei Beschlüssen mitwirken.

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