Kein Bedarf mehr

Ein Kinderspielplatz muss keineswegs stets in Ruf- und Sichtweite der Wohngrundstücke gelegen sein. (OVG Koblenz vom 28. Januar 2008 – AZ 1 C 10634/07)

In einem Bebauungsplan war ein Kinderspielplatz festgesetzt worden, der aber zunächst nicht realisiert wurde. Als dann für diesen Bereich ein neuer Bebauungsplan aufgestellt wurde, sah die Gemeinde den Spielplatz als nicht mehr erforderlich an. In der Begründung wurde ausgeführt, im bebauten Bestand des umgebenden reinen Wohngebiets könne eine Nachverdichtung realisiert werden. Um starker Nachfrage nach Wohngrundstücken zu begegnen, solle die Fläche einer Wohnbebauung zugeführt werden.

Damit waren die in der Nachbarschaft wohnenden Eltern von kleinen Kindern nicht einverstanden. Sie beanspruchten die Aufrechterhaltung der älteren Planung. Jedoch war die Nutzung des Kinderspielplatzes nicht erforderlich, weil für die Kinder die Möglichkeit bestand, die in der Nähe befindlichen Spielplätze zu nutzen. Der nächstgelegene Kinderspielplatz war 350 Meter entfernt.

Ein Kinderspielplatz muss keineswegs stets in Ruf- und Sichtweite der Wohngrundstücke gelegen sein. Er kann durchaus in „nur“ fußläufiger Entfernung von den Wohnhäusern angelegt werden. Die Gemeinde konnte dem Belang der „Nachverdichtung“ den Vorzug geben. Der angefochtene Bebauungsplan war nicht mangelhaft.

Franz Otto