Kälber im Stall

Bei der Bebauungsplanung in der Umgebung von Mastbetrieben sind die Geruchsimmissionen zu berücksichtigen, die sich an den Richtlinien für Tierhaltung orientieren. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2005 – AZ 10 B 1668/05 NE)

Als eine Gemeinde in einem Bebauungsplan nur 140 Meter entfernt von einem Mastkalbbetrieb eine Wohnbebauung vorsah, war der Landwirt damit nicht einverstanden. Als Behinderungen der Betriebsausübung kamen nachträgliche behördliche Auflagen und Anordnungen zum Schutze der neuen Wohnbebauung in Betracht. Die Gemeinde war von einer Geruchsimmissionsprognose ausgegangen, wonach das Baugebiet durch die landwirtschaftlichen Betriebe keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werden könnte und deshalb nachteilige Eingriffe in die Betriebe auszuschließen wären.

Jedoch war die Geruchsimmissionsprognose fehlerhaft. Maßgeblich für die zu erwartenden Immissionen war der durch Genehmigung legalisierte Tierbestand. In der für den Betrieb maßgeblichen Baugenehmigung war der Tierbestand mit 276 Kälbern angegeben worden. Die Gemeinde meinte jedoch, auf Grund der Kälberhaltungsverordnung von 1977 dürften in dem Stallgebäude höchstens 198 Kälber gehalten werden. Nach der Baugenehmigung war aber die Haltung von 276 Kälbern rechtlich zulässig. Davon konnte nicht einfach abgewichen werden. Es musste also davon ausgegangen werden, dass im Stall nicht nur 200 Kälber tierschutzgerecht untergebracht werden konnten.

Franz Otto