
Eine Gebühr zur Deckung der jährlichen Unterhaltskosten des Friedhofs ist zulässig. (VGH Hessen vom 27. Januar 2010 – AZ 5 C 2723/07 N)
Für die Vergabe eines Grabstättennutzungsrechts war es früher allgemein üblich, eine einmalige Gebühr zu fordern. Dies galt für die gesamte Dauer der Nutzungszeit. Bei der Kostenkalkulation wurde aber allgemein außer Acht gelassen, dass zusätzliche Aufwendungen auch noch nach Vergabe des Nutzungsrechts entstehen.
So verlangt eine Gemeinde nun für Friedhofsunterhaltungskosten eine jährliche Gebühr von 24 Euro. Die Berücksichtigung dieses Betrages war bei der Benutzungsgebühr für neue Gräber durchaus zulässig.
Die Gemeinde hielt diese Regelung nicht für ausreichend. Sie meinte, die laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Friedhofsareale wären in der Vergangenheit nicht als entgeltfähige Einrichtungsleistungen betrachtet worden. Die Kosten wären als Leistungen im Allgemeininteresse vollständig aus Steuermitteln finanziert worden.
Die Gemeinde war nicht gehindert, diese Kosten zukünftig in eine gesonderte Gebühr für Pflege und Unterhaltung der Friedhofsareale einzustellen und mit dieser Gebühr auch die bereits zur bisherigen einmaligen Grabstättengebühr herangezogenen Benutzer der Friedhofseinrichtung zu belasten. Rückwirkend allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, wo die Gemeinde die Friedhofsgebühren neu kalkuliert hatte.
Franz Otto