Jährliche Gebühr

Eine Gebühr zur Deckung der jährlichen Unterhaltskosten des Friedhofs ist zulässig. (VGH Hessen vom 27. Januar 2010 – AZ 5 C 2723/07 N)

Für die Vergabe eines Grabstätten­nutzungsrechts war es früher allgemein üblich, eine einmalige Gebühr zu for­dern. Dies galt für die gesamte Dauer der Nutzungszeit. Bei der Kostenkalkulation wurde aber allgemein außer Acht ge­lassen, dass zusätzliche Aufwendungen auch noch nach Vergabe des Nutzungs­rechts entstehen.

So verlangt eine Gemeinde nun für Friedhofsunterhaltungskosten eine jährli­che Gebühr von 24 Euro. Die Berücksich­tigung dieses Betrages war bei der Be­nutzungsgebühr für neue Gräber durch­aus zulässig.

Die Gemeinde hielt diese Regelung nicht für ausreichend. Sie meinte, die laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Friedhofsareale wären in der Vergangenheit nicht als entgelt­fähige Einrichtungsleistungen betrachtet worden. Die Kosten wären als Leistungen im Allgemeininteresse vollständig aus Steuermitteln finanziert worden.

Die Gemeinde war nicht gehindert, diese Kosten zukünftig in eine gesonder­te Gebühr für Pflege und Unterhaltung der Friedhofsareale einzustellen und mit dieser Gebühr auch die bereits zur bis­herigen einmaligen Grabstättengebühr herangezogenen Benutzer der Friedhofseinrichtung zu belasten. Rückwirkend allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, wo die Gemeinde die Friedhofsgebühren neu kalkuliert hatte.

Franz Otto