Interne Kontrolle

Es ist zulässig, die Öffentlichkeit für Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses in Angelegenheiten der Rechnungsprüfung generell auszuschließen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2006 – AZ 15 B 2378/06)

Das Ergebnis einer Rechnungsprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt macht deutlich, wo falsch entschieden worden ist. Üblicherweise legt der Bürgermeister den Prüfungsbericht dem Rechungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. Dieser Ausschuss unterrichtet den Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts sowie über das Ergebnis seiner Beratung.

Nach dem Beschluss des Gerichts kann die Geschäftsordnung des Rates den Ausschluss der Öffentlichkeit für Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses in Angelegenheiten der Rechnungsprüfung anordnen. Dies ist durch das Wesen der Rechnungsprüfung gerechtfertigt. Bei der Rechnungsprüfung handelt es sich in erster Linie um eine gemeindeinterne verwaltungstechnische Kontrolle. Es geht speziell um eine Bestandsanalyse und die Feststellung von Handlungsoptionen für eine sachgerechtere und wirtschaftlichere Verwaltungsführung, die politische Entscheidungsalternativen vom Tatsächlichen her erst erfassen, nicht aber bereits vorauswählen oder gar festlegen sollen. Dieser Vorgang sollte auf einer analytisch-sachlichen Ebene verbleiben und nicht bereits im frühen Stadium in die öffentliche Diskussion mit der Folge gelangen, dass möglicherweise Handlungsoptionen nicht hinreichend gewürdigt werden.

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss keine Entscheidungen trifft. Seine Aufgabe besteht darin, zu den Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt tatsächliche Optionen unter Herausarbeitung von Aufwand und Ertrag zu erarbeiten. Die politische Bewertung und Entscheidung zur Umsetzung einer Option obliegt den Fachausschüssen und dem Rat.

Franz Otto