Der Eigentümer eines Grundstückes, das in einem Nahwärmeversorgungsgebiet dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Informationen über die Kalkulation der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung. (OVG Koblenz vom 12. März 2015 – AZ 10 A 10472/14.OVG)
Dem Anspruch des Eigentümers nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz steht das Interesse der Gemeinde und seines Versorgungsbetriebes an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Maßgeblich für das Geheimhaltungsinteresse ist die Wettbewerbsrelevanz der Information. Zwar führt ein Anschluss- und Benutzungszwang zu einer Monopolstellung des Versorgers und lässt Wettbewerb nicht erst entstehen. Allerdings galt im zugrundeliegenden Fall der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sodass eine Veröffentlichung der Informationen zu einer nachteiligen Beeinflussung der Wettbewerbsposition des gemeindlichen Versorgers gegenüber anderen Gasanbietern auf dem übrigen Gemeindegebiet geführt hätte.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig
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