In der Nachbarschaft

Bestehen in einem Ortsgebiet Wohngrundstücke und Betriebsflächen nebeneinander, kommt die Ausweisung als Mischgebiet in Frage. (OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2007 – AZ 8 A 11341/06.OVG)

Das Ziel des im Februar 2006 beschlossenen Bebauungsplans einer Gemeinde ist es, die örtliche Gemengelage aus gewerblicher und Wohnnutzung zu ordnen. Im Plangebiet grenzt ein Grundstück mit Einfamilienhaus und Nutzgarten an das Betriebsgrundstück einer Maschinenbaufirma. Der Betrieb bestand schon, als die Hausbesitzer ihr Grundstück vor mehr als 20 Jahren erwarben. Die Entfernung zwischen den Betriebsgebäuden und dem Wohnhaus beträgt etwa 30 Meter. Die Festsetzungen des Bauplans ermöglichen einerseits dem Unternehmen den Bau einer Halle, verlangen von ihm aber andererseits die Errichtung einer Lärmschutzmauer zum Grundstück der Antragsteller.

Die Grundstücksbesitzer hingegen waren der Ansicht, der Bebauungsplan diene nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, sondern ausschließlich dem privaten Interesse des Maschinenbaubetriebes. Die Planung habe sich einseitig an den Vorgaben des Maschinenbaubetriebes orientiert. Zudem sei ihr berechtigtes Immissionsschutzinteresse nicht angemessen berücksichtigt worden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und entschied, die Ortsgemeinde habe mit dem Plan rechtlich vertretbare Ziele verfolgt. Die Ausweisung als Mischgebiet trage den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die fehlende räumliche Trennung von Wohn- und Gewerbenutzung berufen, da sie ihr Grundstück in Kenntnis des Maschinenbaubetriebes erworben hätten. In einem derartigen Fall sei es ausreichend, wenn der gebotene Schutz vor Immissionen durch Festsetzung einer Lärmschutzwand gewährleistet werde.