In der Kleinkläranlage

Im Rahmen des Anschlusszwangs zur Abwasserentsorgung können Betreiber einer Kleinkläranlage dazu verpflichtet werden, ihren Klärschlamm der Gemeinde zur Beseitigung zu überlassen. (OVG Lüneburg vom 12. September 2005 – AZ 9 ME 284/04)

Soweit Grundstücke nicht an den örtlichen Kanal angeschlossen werden können, ist allgemein eine Kleinkläranlage nötig, für deren Betrieb dann der Eigentümer verantwortlich ist. Jedoch kann die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht den Anschluss- und Benutzungszwang für den in der Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamm anordnen. Der Schlamm ist dann der Gemeinde zur Beseitigung zu überlassen.

Nach dem Beschluss des Gerichts ist der Grundstückseigentümer aber nicht verpflichtet, der Gemeinde auch schon das Abwasser vor der Behandlung in seiner Mehrkammerklärgrube zu überlassen. Zwar besteht eine Überlassungspflicht schlechthin für Abwasser. Um der Überlassungspflicht zu genügen, reicht es jedoch aus, wenn der Grundstückseigentümer das Abwasser seiner Kleinkläranlage zuleitet und den nach der Verrieselung verbleibenden Klärschlamm der Gemeinde überlässt.

Wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Untergrundverrieselung vorliegt, besteht vor der Behandlung in der Mehrkammerfaulgrube kein unmittelbares Entsorgungsbedürfnis für das in die Kleinkläranlage einfließende Abwasser. Die Sammlung und Reinigung des Abwassers in der Hauskläranlage sowie die Versickerung des Ablaufs aus der Hauskläranlage werden nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde erfasst.

Franz Otto