Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bestattung überträgt der Staat zunächst den Angehörigen des Verstorbenen. (OVG Münster vom 15. Oktober 2001 – AZ 19 A 571/00)
Für Geschwister eines Verstorbenen besteht eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und daraus folgend auch eine Bestattungskostenpflicht. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass jeder Leichnam bestattet wird. Im konkreten Fall musste der Bruder des Verstorbenen der Ordnungsbehörde die Bestattungskosten erstatten.
Die Bestattung dient dazu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und eine Verletzung des Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen zu verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen eine öffentliche Aufgabe ist.
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bestattung überträgt der Staat zunächst den Angehörigen, weil entsprechend den traditionellen Anschauungen des ganz überwiegenden Teils der Bevölkerung und nach alltäglicher Praxis ohnehin davon auszugehen ist, dass diese ihrem verstorbenen Familienmitglied eine würdige Bestattung bereiten. Erst wenn keine Angehörigen oder sonst Bestattungspflichtigen vorhanden sind oder nicht für die Bestattung sorgen, greift er mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zweck der Gefahrenabwehr.
Allgemein gelten als bestattungspflichtig der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie und auch die Geschwister. Die Einbeziehung der Geschwister in die Bestattungspflicht ergibt sich aus ihrer Totenfürsorgepflicht. Gerade bei Geschwistern ist die größere familiäre Nähe der gemeinsamen Abstammung und typischerweise im gemeinsamen Aufwachsen begründet, mögen sich auch die Lebensläufe der Geschwister auseinanderentwickeln.
Franz Otto