Auch wenn das Vergaberecht nicht anwendbar ist, gelten die europarechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. (EuGH vom 3. Juni 2010 – AZ C-203/08)
Das Vergaberecht ist nicht für alle Geschäfte der öffentlichen Hand anwendbar. Bestimmte Verträge unterliegen aufgrund ihres Inhaltes (zum Beispiel Dienstleistungskonzessionen, Grundstückverkäufe) oder aufgrund des Nichterreichens der Schwellenwerte nicht den Vergaberegelungen. In diesen Fällen müssen Auftraggeber keine formalen Ausschreibungen vornehmen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass derartige Verträge überhaupt keinen Anforderungen unterliegen. Neben haushalts- oder fördermittelrechtlichen Anforderungen ergibt sich dies vor allem aus dem europäischen Primärrecht. Dies hat der EuGH nun erneut betont.
Der Fall betrifft die Vergabe einer niederländischen Zulassung für Glücksspiele. In den Niederlanden gibt es für jedes erlaubte Glücksspiel nur eine einzige Zulassung. Zwar unterliegt diese nicht dem Vergaberecht. Der EuGH verlangt gleichwohl, dass bei der Erteilung und Verlängerung der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot beachtet werden. Lediglich bei unmittelbarer staatlicher Aufsicht oder genauer Überwachung durch die Behörde seien diese Grundsätze unbeachtlich.
Ute Jasper / Jan Seidel