Im Widerspruch

Die Entwicklung eines Baugebiets muss der Begründung des entsprechenden Bebauungsplans entsprechen. Abweichungen machen den Plan unwirksam. (OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2015 – AZ 1 C 10442/14.OVG)

Eine Stadt wollte durch die Änderung eines Bebauungsplans die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters in der Innenstadt ermöglichen, um dort die Grundversorgung zu sichern. Einige Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nähe des Plangebiets legten gegen die Baugenehmigung, die der Landkreis einer Lebensmittelmarktkette 2014 erteilt hatte, Widerspruch ein. Außerdem stellten sie einen Normenkontrollantrag, mit dem sie Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplans erhoben. Sie machten unter anderem geltend, es sei eine erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelästigung ihres Anwesens zu erwarten. Außerdem stelle die Festsetzung eines Kerngebiets einen „Etikettenschwindel“ dar, weil lediglich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ermöglicht werden solle, nicht dagegen eine sonstige kernbereichstypische Nutzung.

Das Gericht gab dem Antrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Der Ausweisung eines Kerngebiets habe keine städtebauliche Rechtfertigung zugrunde gelegen, so die Begründung. Ein Plangeber, der ein Kerngebiet festsetze, müsse das in einem solchen Baugebiet gesetzlich vorgesehene Miteinander grundsätzlich unterschiedlicher Nutzungen auch anstreben. Aus den Textfestsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich aber, dass die Stadt in Wahrheit von der Entwicklung eines Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgegangen sei. Darüber hinaus dürfe die planende Gemeinde keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen.

Die Stadt habe sich jedoch in widersprüchlicher Weise einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal hingegen auf dessen Projektbezug berufen, um die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen zu begründen.

Red.