Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag sind üblich geworden. (OVG Saarland vom 27. September 2005 – AZ 1 R 9/05)
Früher war es eher allgemein üblich, dass die Gemeinden die Anlieger erst zum Straßenausbaubeitrag heranzogen, wenn die Maßnahme abgeschlossen war. Seit einigen Jahren wählen die Gemeinden eher die Möglichkeiten zur Vorfinanzierung durch die Anlieger.
Insbesondere gibt die Höhe der Vorausleistungen Anlass zu Streit, denn zum Zeitpunkt der Heranziehung lässt sich noch nicht übersehen, was die Maßnahme tatsächlich kostet. Die Gemeinde ist also auf eine Schätzung angewiesen. Dabei hat die Gemeinde aber einen gewissen Freiraum, der sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betrifft. Es gibt bei Schätzungen nicht nur eine einzige rechtmäßige Lösung. Vielmehr werden voneinander abweichende Vorgehensweisen und Ergebnisse von den Gerichten allgemein hingenommen.
Die Gemeinde darf die Vorauszahlung erst fordern, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Da es „nur“ um eine Vorauszahlung geht, ist eine endgültige Abrechnung geboten. Die Vorauszahlung wird dann mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet. Dies kann zu Schwierigkeiten führen, wenn zwischen der Zahlung der Vorausleistung und der endgültigen Abrechnung ein Eigentümerwechsel eintritt.
Die Regelung in den Bundesländern sehen jedoch überwiegend vor, dass die Vorausleistung auch dann, wenn sie von jemandem gezahlt worden ist, der zum Zeitpunkt der endgültigen Beitragspflicht nicht mehr Eigentümer ist, nicht an den ursprünglichen Zahler zurückgewährt wird. Es wird dann eine Verrechnung vorgenommen, die für den endgültig Beitragspflichtigen vorteilhaft ist. Zivilrechtlich kann folgende Regelung getroffen werden: Im Grundstückskaufvertrag wird vereinbart, dass der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer die Vorauszahlung sofort oder später zurückzuzahlen.
Franz Otto