Im Rathaus

Die Überlassung von Büroräumen zielt allein auf den ordnungsgemäßen Gang der den Ratsmitgliedern obliegenden Geschäfte. (VGH Bayern vom 12. Oktober 2010 – AZ 4 ZB 10.1246)

Das Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion, keiner Partei und auch keiner Wählergruppe angehört, verlangen kann, dass ihm im Rathaus ein Raum überlassen wird. Das Ratsmitglied hatte jedoch nur einen Anspruch auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung der bereitgestellten Mittel und Ressourcen. Da es sich bei der Verpflichtung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gangs der Geschäfte um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises im Rahmen der Organisationshoheit der Gemeinde handelte, konnte die Gemeinde nach eigenem Ermessen bestimmen, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind.

Demgegenüber konnte sich das Ratsmitglied nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes berufen. Ein Anspruch, als fraktionsloses, nicht in Ausschüssen stimmberechtigtes Ratsmitglied im Hinblick auf die Ausstattung mit Büro und Büroausstattung in gleicher Weise unterstützt zu werden wie Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften, besteht grundsätzlich nicht.

Gegen eine Differenzierung bei der Vergabe von Zuwendungen etwa danach, ob Mitglieder außer dem Plenum auch einem Ausschuss angehören, bestehen keine Bedenken, ebenso wenig wie die Zugrundelegung anderer Modalitäten. So ist die Nichtberücksichtigung von Mandatsträgern bei der Vergabe bestimmter Zuwendungen – wie etwa der Überlassung von Räumen – durchaus mit dem legitimen Ziel der Förderung der Zusammenarbeit von Ratsmitgliedern vereinbar und entspricht diesem, wenn solche Ratsmitglieder als alleinige Vertreter ihrer Partei oder Wählergruppen dem Rat angehören und sich auch nicht mit anderen Ratsmitgliedern zusammenschließen.

Allerdings verbietet sich eine Regelung, die sich gegen eine bestimmte politische Gruppierung richtet, mit dem alleinigen oder vorrangigen Ziel, ihre Tätigkeit zu beeinträchtigen oder sie als unerwünschte politische Kraft in ihrem Wirken auszuschalten. Andererseits gilt, dass die Überlassung von Räumen nicht der Ermöglichung der öffentlichkeitswirksamen Selbstdarstellung einzelner Ratsmitglieder zu dienen hat.

Für ein einzelnes Ratsmitglied besteht auch kein Anspruch, sich auf dieselbe Art und Weise den Bürgern und Wählern zu präsentieren wie andere Ratsmitglieder. Die Überlassung von Büroräumen zielt nicht auf wahlunterstützende Aktivitäten ab, sondern allein auf den ordnungsgemäßen Gang der den Ratsmitgliedern obliegenden
Geschäfte.

Franz Otto