In der Straßenplanung müssen private und öffentliche Interessen gründlich gegeneinander abgewogen werden. (OVG Koblenz im Urteil vom 30. August 2006 – AZ 1 C 11435/05).
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan auf privaten Flächen eine Straße festzusetzen. Dies kommt aber nur dann in Frage, wenn die Festsetzung objektiv geboten ist. Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist deshalb dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Hierbei muss die planende Gemeinde gegebenenfalls Abstriche von der gewünschten Ideallösung in Kauf nehmen.
In dem konkreten Fall wollte die Gemeinde einen Verkehrskreisel schaffen. Dafür musste aber ein Privatgrundstück vollständig in Anspruch genommen werden und das darauf stehende Wohngebäude hätte abgebrochen werden müssen.
Einen Kreisverkehr mit einem 30 Meter Durchmesser festzusetzen, wurde allerdings nicht hinreichend begründet. Die Gemeinde konnte nicht einfach geltend machen, der große Kreisel wäre von einer übergeordneten Straßenbehörde gewünscht worden. Sie hätte dieses Verlangen in die Abwägung einbeziehen müssen.
Darlegungen, warum die Verkehrsbelange die betroffenen privaten Belange des Grundstückeigentümers derart überwiegen sollten, dass deshalb die „große Lösung“ unter vollständiger Inanspruchnahme des Privateigentums geboten sei, waren in den Planfeststellungsunterlagen aber nicht zu finden.
Die Zurückstellung der privaten Belange hinter den öffentlichen Belangen, denen der Vorrang eingeräumt wurde, trägt dem gesetzlichen Abwägungsverbot nicht hinreichend Rechnung. Der Bebauungsplan wurde daher für unwirksam erklärt.
Franz Otto