Im Eigentum der Gemeinde

Eine Gemeinde kann sich nicht auf ihre Rechtsstellung als Eigentümerin von denkmalgeschützten Einzelobjekten berufen, um eine Beeinträchtigung der Objekte durch Windenergieanlagen geltend zu machen. (VGH München vom 21. September 2015 – AZ 22 ZB 15.1095)

Eine Gemeinde hatte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windenergieanlagen im angrenzenden Gemeindegebiet geklagt. Sie machte geltend, in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin von denkmalgeschützten Einzelobjekten, die durch die Windräder in ihrer Wirkkraft beeinträchtigt seien, verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hingegen führte aus, dass sich schon aus dem Wortlaut des landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes kein dahingehendes subjektives Recht ergebe. Ein solches Recht erwachse maximal aus der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Bestandsgarantie. Hierauf könne sich die Gemeinde als Teil des Staates jedoch nicht berufen. Im konkreten Fall lag auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals vor.

Wiederholt versuchen Gemeinden sich auf Rechte, die aus einem Grundrecht erwachsen, zu berufen. Dies kann aufgrund ihrer Stellung im staatlichen Gefüge nur erfolglos bleiben. Die Gemeinde muss daher genau prüfen, auf welche Rechte sie sich beruft – und ob diese auch nur mittelbar auf Grundrechten beruhen.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechts­anwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.