Im Aufsichtsrat

Der Rat entscheidet über die Besetzung des Aufsichtsrates und somit auch über die Abberufung und Ersetzung von Aufsichtsratsmitgliedern. (VG Göttingen vom 29. November 2012 – AZ 1 B 191/12)

Fast alle Gemeinden haben eine Eigengesellschaft für wirtschaftliche Zwecke. Dabei wird die Geschäftsführung meistens durch einen Aufsichtsrat ergänzt, dessen Mitglieder durch den Rat bestimmt werden. Jedoch fehlt es im Gesellschaftsvertrag meistens an einer Regelung über das Verfahren zur Abberufung und Ersetzung von Aufsichtsratsmitgliedern.

Deshalb kommt es infrage, sich an der Formulierung des Ratsbeschlusses zu orientieren, der von der Entsendung von Ratsmitgliedern in den Aufsichtsrat spricht. Das Wort „entsenden“ geht dabei von einer vorherigen Entscheidung des Rates über die Bestimmung der Mitglieder aus. Da der Rat über die Besetzung des Aufsichtsrates entscheidet, hat er auch die Befugnis der Abberufung und Ersetzung von Aufsichtsratsmitgliedern. Die Bestimmungen zur Besetzung des Aufsichtsrates sichern auch den Minderheitenschutz sowie das Demokratieprinzip und sind deshalb bindend. Die Mehrheit könnte sonst mit einer entsprechenden Gestaltung des Gesellschaftsvertrages die Rechte kleinerer Fraktionen und Gruppen bei der Besetzung von Aufsichtsräten beschneiden.

Der Gesellschaftsvertrag beschränkt deshalb nicht das kommunalrechtlich geregelte Entsendeverfahren der Aufsichtsratsmitglieder, sondern setzt es voraus. Für entsandte Mitglieder gilt dann grundsätzlich die Amtsdauer bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rates. So kann die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch Ratsbeschluss vorgenommen werden, ohne dass eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage kommt.

Franz Otto