Äußerungen einer Fraktion im freien Teil des Amtsblatts können nicht der Gemeinde zugerechnet werden. (VGH Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2001 – AZ 1 S 2410/01)
Gemeinderatsfraktionen wollen ihre Meinung gern darstellen und bedienen sich dafür vielfach des nicht amtlichen Teils des Amtsblattes. Die entsprechenden Äußerungen werden jedoch nicht in Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgegeben. Gemeinderechtlich wurde überwiegend davon abgesehen, den Gemeinderatsfraktionen besondere Aufgaben oder Befugnisse zuzuweisen. Die Fraktionen haben als solche dann keine hoheitlichen Sonderrechte. Ihre Rechtsstellung wird allein durch die Geschäftsordnung geregelt, die aber keine Außenwirkung entfaltet.
Werden die Fraktionen als solche gegenüber Dritten tätig, tun sie dies daher grundsätzlich aufgrund eines jedermann zustehenden Rechts; ihre Rechtsbeziehungen zu diesen sind somit privatrechtlicher Natur. Dementsprechend kann ein Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nicht amtlichen Teil eines Amtsblatts, die den Fraktionen des Gemeinderates vorbehalten ist, nur beim Zivilgericht geltend gemacht werden.
Aber auch im Verhältnis zur Gemeinde begründen die Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion im Mitteilungsblatt keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen zu dem Betroffenen. Zwar ist die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung, die zur Erfüllung der Auskunfts- und Informationspflicht erfolgt, grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde ist demzufolge dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen, wenn die Gemeinde mit der Bekanntmachung ihrer Informationspflicht nach der Gemeindeordnung nachkommt. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn es um eine Äußerung außerhalb des amtlichen Teils des Amtsblatts geht.
Franz Otto