Hütte abbauen

Bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet müssen beseitigt werden. (VG Mainz vom 18. Januar 2007 – AZ 3 L 967/06.MZ)

Im Sommer 2006 setzte die Stadt Mainz die Eigentümer der Grundstücke im Gebiet „Ölwiese“ davon in Kenntnis, dass sie damit beginne, die im Jahr 2000 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Fläche in einen der Landschaftsschutzverordnung entsprechenden Zustand zu versetzen. Da der Eigentümer eines Grundstücks seine Gartenhütte samt Holzzaun nicht entfernte, gab ihm die Stadt schließlich per Bescheid auf, die Anlagen zu beseitigen und ordnete den Sofortvollzug an.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Ein Sofortvollzug komme nicht in Betracht, weil die Stadt mit der Umsetzung der Landschaftsschutzverordnung sechs Jahre gewartet habe und weil mit einer sofortigen Beseitigung der Anlagen vor Bestandskraft des Bescheids vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Die Richter entschieden, dass der Sofortvollzug zulässig ist. Die Anlagen stellten einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil die „Ölwiese“ im Außenbereich liege. Die Anlagen seien ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung errichtet worden und seien auch nicht genehmigungsfähig, da sie gegen die Landschaftsschutzverordnung verstießen.

Die Beseitigungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Stadt ein Konzept habe, nach dem sie gegen alle Eigentümer und Nutzer der Grundstücke vorgehe, die ihre Grundstücke in unzulässiger Weise nutzten. Dass die Stadt erst 2006 aktiv geworden sei, obwohl das Gebiet bereits seit dem Jahr 2000 Landschaftsschutzgebiet sei, stehe dem Sofortvollzug nicht entgegen. Die Stadt habe plausibel gemacht, dass es in zahlreichen Landschafts- und Naturschutzgebieten unzulässige Nutzungen gebe, die sie mit dem vorhandenen Personal nur nacheinander abarbeiten könne.

Franz Otto