Honoraranspruch für Planungsleistungen

Muss ein Bieter im Vergabeverfahren Planungsleistungen erbringen, hat er einen Honoraranspruch nach der HOAI. Erfüllt der Auftraggeber diesen nicht, kann der Bieter im Nachprüfungsverfahren hiergegen vorgehen. (OLG München vom 20. März 2013 – AZ Verg 5/13)

Nach Paragraf 20 Abs. 3 der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sind Lösungsvorschläge, die der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes für die Planungsaufgabe verlangt, nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu vergüten.

Hält der Auftraggeber sich nicht an diese Vorgabe, muss der Bieter einen etwaigen Verstoß bereits im Vergabeverfahren rügen. Denn es handelt sich um eine Vorgabe für die Durchführung des Vergabeverfahrens. Rügt der Bieter den Verstoß nicht im Vergabeverfahren, kann er das Honorar nicht später im Zivilrechtsweg einklagen.

Ute Jasper / Jens Biemann

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