Hausverbot für Kita erteilt

Wenn die Nutzung der Kindertageseinrichtung auf der Grundlage einer Satzung erfolgt, ist das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur. Bei einem erlassenen Hausverbot handelt es sich demzufolge um einen Verwaltungsakt. (VG Dresden vom 1. März 2017 – AZ 1 L 88/17)

Das an ein Elternteil ausgesprochene Verbot, eine Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft während der Übergabe des Kindes zu betreten, stellt dann einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, wenn die Rechtsverhältnisse zwischen den Benutzern und dem Träger eines Kindergartens dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Dementsprechend haben dann auch Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung, wenn der Sofortvollzug nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.

Der Entscheidung liegt die Situation zugrunde, dass einem Elternteil eines in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindergartens verboten worden ist, mit „sofortiger Wirkung“ den Kindergarten während der Übergaben zu betreten. Das Verbot wurde schriftlich erteilt, das Schreiben jedoch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen dieses Verbot erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat zunächst entschieden, dass es sich bei dem Hausverbot immer dann um einen Verwaltungsakt handele, wenn mit diesem Hausverbot in erster Linie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs zur Erfüllung der widmungsgemäßen Verwaltungsaufgabe bezweckt sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Rechtsverhältnisse zwischen den Benutzern und dem Träger eines Kindergartens dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien.

Zweck des vorliegenden Hausverbots war es, dass Störungen des Tagesablaufs der öffentlichen Einrichtung vermieden und damit deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden. Da die Nutzung der Kindertageseinrichtung zudem auf der Grundlage einer Satzung erfolgte, war das Benutzungsverhältnis auch öffentlich-rechtlicher Natur.

Aus diesem Grund habe es sich bei dem ausgesprochenen Hausverbot um einen Verwaltungsakt gehandelt. Entsprechend komme dem Widerspruch der Antragstellerin auch aufschiebende Wirkung gemäß Verwaltungsgerichtsordnung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO) zu, weil das angeordnete Hausverbot weder qua Gesetz sofort vollziehbar sei, noch die Antragsgegnerin den Sofortvollzug angeordnet habe. Ein Sofortvollzug könne auch nicht aus der Formulierung „mit sofortiger Wirkung“ geschlossen werden.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde entsprechend vom Verwaltungsgericht Dresden deshalb in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach Paragraf 80 Abs. 5 VwGO analog umgedeutet. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Dresden statt.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.