Hauptgegenstand

Bei gemischten Aufträgen bestimmt der Hauptgegenstand, ­welche Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge anwendbar sind. Untergeordnete Bauleistungen führen nicht zu einer Einordnung des gesamten Auftrags als öffentlicher Bauauftrag. (EuGH vom 26. Mai 2011 – AZ C-306/08)

Mit dieser Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung konsequent fort. Öffentliche Bauaufträge enthalten häufig neben der Bauleistung zusätzlich Liefer- oder Dienstleistungen. Wenn die Bauleistung überwiegt, ist der Gesamtauftrag als öffentlicher Bauauftrag auszuschreiben. Aber nicht nur dann: Auch in den Fällen, in denen die Bauleistung etwas geringer als der andere Leistungsanteil ist, sind die Vorschriften für Bauaufträge anzuwenden. Denn in diesem Fall ist die Bauleistung nicht nur untergeordnet.

Die wesentlichen Aussagen der EuGH-Rechtsprechung finden sich im deutschen Recht in Paragraf 99 Abs. 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ab welchem Prozentwert an Bauleistungen der gemischte Auftrag als öffentlicher Bauauftrag auszuschreiben ist, lässt sich nicht genau bestimmen. Ab 40 Prozent oder mehr Bauleistungsanteil dürfte aber regelmäßig der Gesamtauftrag als Bauauftrag zu qualifizieren sein.

Ute Jasper / Jens Biemann