Grundstücksverkauf

Eine baugesetzliche Durchführungsverpflichtung führt nicht dazu, dass Grundstückskauf und -erschließung dem Vergaberecht unterliegen. (OLG Schleswig vom 15. März 2013 – AZ 1 Verg 4/12)

Die Kommune verkaufte Grundstücke an einen Investor. Der Investor wurde unter anderem dazu verpflichtet, das Gelände zu erschließen. Die Verpflichtung wurde in einem Durchführungsvertrag verankert. Ein Mitbewerber sah darin eine einklagbare Bauverpflichtung. Der Auftrag sei entgeltlich im Sinne der EuGH-Rechtsprechung und unterliege dem Vergaberecht.

Das OLG widersprach. Die Verpflichtung des Investors sei Voraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Einen entgeltlichen Bauvertrag begründe sie nicht.

Ute Jasper / Jens Biemann