Die Naturschutzbehörde kann Grundstückseigentümer, die ohne Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet bauen, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichten. (VG Hamburg vom 28. November 2007 – AZ 8 E 3253/07)
Als der Eigentümer eines in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücks ein Nebengebäude mit Stützmauer errichtet, einen Weg befestigt und einen Zaun einschließlich eines Tores gebaut hatte, lag ein Verstoß gegen den Landschaftsschutzzweck vor. Die Natur war geschädigt, der Naturgenuss beeinträchtigt und das Landschaftsbild verunstaltet worden.
Über die nach dem Landschaftsschutzrecht erforderliche Genehmigung verfügte der Grundstückseigentümer nicht. Die Naturschutzbehörde konnte grundsätzlich die sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Es ging ihr darum, die Beeinträchtigungen des Naturgenusses und historischen Landschaftsbildes auszugleichen und den ungehinderten Überblick über die Landschaft zu gewährleisten.
Dafür hatte die Behörde konkret aber keine vollständige Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlagen verlangt, sondern lediglich einzelne Korrekturen angeordnet. So wurde nur die Verkleidung der Stützmauer an dem neu errichteten Nebengebäude mit Naturstein und die Begrünung mit Kletterpflanzen verlangt.
Franz Otto