Gründliche Prüfung

Bei Bauvorhaben müssen die Wasserbehörden auf die Belange des Hochwasserschutzes achten. (BGH vom 5. Juni 2008 – AZ III ZR 137/07)

Die Wasserbehörden haben die Pflicht, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen daher nicht nur bei der Genehmigung von Bauwerken, die den Wasserabfluss beeinflussen können, auf den Hochwasserschutz achten, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch einschreiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anlage solchen Anforderungen nicht genügt, sie vielmehr den Ablauf von Hochwasser über das hinzunehmende Maß hinaus behindert.

Diese Amtspflichten bestehen über den Schutz der Allgemeinheit hinaus auch im Interesse der durch Überschwemmungen gefährdeten Einzelnen. Die Behörden sind zur Abwehr von Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzelner Bürger verpflichtet.

In dem konkreten Fall war der Rohrdurchlass unter einer Brücke für ein zehnjähriges Hochwasser ausgelegt und nach einer Sachverständigenäußerung erkennbar unzureichend. Deshalb konnte ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden.

Franz Otto