Der Bundesgerichtshof eröffnet größeren Spielraum bei der Wertung von Angeboten. Nicht jedes Detail der Qualitätswertung muss benannt und berechenbar sein. (BGH vom 4. April 2017 – AZ X ZB 3/17)
Der öffentliche Auftraggeber darf für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergeben, auch wenn die Vergabeunterlagen dies vorher nicht konkretisieren.
Qualität und Preis mit je 50 Prozent zu bewerten, ist auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur ein Ausschöpfen der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Eine Preisumrechnungsmethode kann nur beanstandet werden, wenn sie sich im Einzelfall als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei
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