Gleiches Maß

Der Gemeinderat muss Anträge auf Benutzung von Räumen im Bürgerhaus an der Zweckbestimmung der Einrichtung messen. (OVG Magdeburg vom 5. November 2010 – AZ 4 M 221/10)

Die Gemeinden sind nicht unbedingt begeistert, wenn irgendwelche Gruppen Räumlichkeiten für eine Veranstaltung benutzen wollen. Dies gilt insbesondere für politische Parteien. Es kommt darauf an, ob sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung hält.

In dem konkreten Fall stand fest, dass die Räumlichkeiten insgesamt in 13 Fällen für parteipolitische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt worden waren. Darauf konnte sich jetzt auch die Partei berufen, die in dem Bürgerhaus einen Bundesparteitag durchführen wollte. Demgegenüber konnte die Gemeinde nicht mit Erfolg geltend machen, die Räume würden ausschließlich für regional bestimmte Veranstaltungen zur Verfügung stehen, denn bei den vorangegangenen Benutzungen der Gemeinderäume hatte es sich nicht um Veranstaltungen mit regionaler Ausrichtung gehandelt.

Mit der Entscheidung, nur im Gemeindegebiet ortsansässigen Parteien die Räume zu überlassen, wurden Parteien, die im Gemeindegebiet noch keinen Ortsverband begründet hatten, benachteiligt. Es ging um Räumlichkeiten mit 400 Sitzplätzen, sodass auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden konnte, die Veranstaltung hätte ein beträchtliches Verkehrsaufkommen und damit Verkehrsprobleme zur Folge.

Franz Otto