Gleiche Fristen

Ändert ein Auftraggeber für die Angebote relevante Bedingungen, muss er allen Bietern dieselbe Frist zur Nachbesserung setzen – soweit es ihm möglich und zumutbar ist. (OLG Naumburg vom 12. April 2012 – AZ II-Verg 1/12)

Im Lauf einer EU-weiten Vergabe änderten sich die Auftragsbedingungen. Der Auftraggeber setzte den Bietern daraufhin eine Frist zur Nachbesserung. Die Frist eines Bieters begann später als die der übrigen Bieter. Hierin erkannte die Vergabekammer einen Verstoß gegen die Chancengleichheit.

Das OLG Naumburg folgte der Nachprüfungsinstanz zwar grundsätzlich, gab im konkreten Fall aber dennoch dem Auftraggeber recht: Da die Frist des unterlegenen Bieters als letzte begann und endete, war seine Benachteiligung ausgeschlossen.

Ute Jasper / Jens Biemann

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