Nach der Abgabe eines Angebots darf nur in wenigen Ausnahmefällen noch mit den Bietern verhandelt werden. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2005 – AZ 15 A 1065/00)
Nach Paragraf 25 VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben. Dabei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. Sie soll gewährleisten, dass alle Anbieter gleich behandelt werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn ein Bieter nachträglich den Inhalt der Angebote anderer Bieter berücksichtigen könnte, indem er beispielsweise den Eröffnungstermin abwartet und sein Angebot nachbessert.
Das gilt auch, wenn lediglich einzelne Teile eines rechtzeitig eingegangenen Angebots geändert oder ergänzt werden. Solche Ergänzungen und Änderungen sind ebenfalls unzulässig. An dieser Bewertung ändert es nichts, wenn einem geänderten Angebot Verhandlungen der ausschreibenden Stelle mit Bietern nach dem Eröffnungstermin vorausgehen.
Auf Grund von praktischen Erfordernissen ist es jedoch nicht sinnvoll, Verhandlungen mit Bietern ausnahmslos zu untersagen. Diesem Bedürfnis trägt die VOB/A Rechnung: Die Fälle, in denen Verhandlungen zulässig bleiben, regelt Paragraf 24 VOB/A als Ausnahmevorschrift. Sie ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Die dort aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich als abschließende Aufzählung aufzufassen. So dürfen lückenhafte oder unklare Bewerbungen oder Angebote geklärt werden. Die VOB/A lässt Verhandlungen aber nur bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms zu. Bei Angeboten, die nicht einer exakten Leistungsbeschreibung entsprechen, sondern sich nur nach einem Leistungsprogramm richten, ist es erforderlich, diese Angebote den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Franz Otto