Gewichtung der Auswahlkriterien

Die vorrangige Berücksichtigung der an den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes ausgerichteten Auswahlkriterien erfordert nicht zwingend eine Gewichtung mit mehr als 50 Prozent. (OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2015 – AZ VI-2 U (Kart) 4/15)

Ein unterlegener Energieversorger hatte die im Vergabeverfahren verwendete Bewertungsmatrix gerügt und in der Vorinstanz per einstweiliger Verfügung die Wiederholung des Verfahrens erwirkt. Die daraufhin von der Kommune eingelegte Berufung wurde vom Gericht zurückgewiesen.

Das Gericht äußerte sich in einem obiter dictum (Gerichtsaussage, die nicht der Urteilsbegründung dient), dass bei Verwendung einer Bewertungsmatrix die Auswahlkriterien so zu gewichten sind, dass die Ziele des Paragraf 1 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angemessen Berücksichtigung finden. Jedoch erfordere die vom BGH (Urteil vom 17. Dezember 2013 – AZ KZR 66/12) auf Grundlage des Paragrafen 46 Abs. 3 S. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geforderte vorrangige Berücksichtigung gegenüber anderen zulässigen Zielen nicht zwingend eine Gewichtung mit mehr als 50 Prozent.

Eine nähere Erläuterung bleibt das Gericht schuldig, sodass offen ist, welche Anwendungsfälle dies konkret betrifft.

Dana Kupke / Dr. Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.