Gesundheit geht vor

Gebäude sind an neue brandschutzrechtliche Anforderungen anzupassen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. (OVG Bremen vom 28. Juni 2004 – AZ 1 B 130/04

Als einem Grundstückseigentümer aufgegeben wurde, den zweiten Rettungsweg aus dem rückwärtigen Gebäudeteil eines Hauses über eine Außentreppenanlage sicherzustellen, war er dazu nicht ohne weiteres bereit. Die Behörde machte geltend, dass Gebäude an neue gesetzliche Anforderungen anzupassen sind, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.

Es ging um Zimmer, die der Grundstückseigentümer vermietete, also um selbstständige Nutzungseinheiten. Den Zimmern im rückwärtigen Gebäudeteil fehlte der seit 1990 vorgeschriebene zweite Rettungsweg.

Ein Anpassungsverlangen erfordert allerdings eine Ermessensentscheidung. Dabei sind die für die Anpassung sprechenden Gründe, die Kosten sowie aus der Sicht des Grundstückseigentümers gegen die Anpassung sprechende Gründe zu berücksichtigen. Die Abwägung kann dazu führen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch weniger kostenträchtige Lösungen in Betracht zu ziehen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie als funktionell gleichwertig angesehen werden können.

Franz Otto

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