Bei der Planung von Windkraftanlagen müssen naturschutzrechtlichen Belange berücksichtigt werden. (VG Hannover vom 22. November 2012 – AZ 12 A 2305/11)
Paragraf 44 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält ein artenschutzrechtliches Tötungsverbot. Bei der Prüfung kommt der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Das heißt, die Bewertung und Einschätzung der Behörde aus naturschutzfachlicher Sicht unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung.
Beträgt der Abstand zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage weniger als 1000 Meter, ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Vernutung gerechtfertigt, dass der Betrieb der Anlage gegen das Tötungsverbot verstößt. Es bedarf allerdings stets einer Betrachtung der konkreten Raumnutzung für den Rotmilan. Diese Betrachtung kann die Vermutung widerlegen, wenn eine den Rotmilan gefährdende Raumnutzung nicht stattfindet.
Beträgt der Abstand zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage mehr als 1000 Meter, bedarf es eines besonderen Nachweises, dass der Rotmilan Flächen jenseits der Anlagenstandorte in einer Weise nutzt, die zu einer deutlichen Erhöhung des Kollisionsrisikos führt. Das bloße Vorhandensein von Zwergfledermäusen und Abendseglern im Bereich einer Windenergieanlage erfüllt den Tatbestand des Tötungsverbotes nicht, wenn die Anlage nicht im Bereich bedeutender Jagdhabitate oder Flugrouten steht.
Franz Otto
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