Sind mit der Realisierung eines kommunalen Projekts Kosten verbunden, muss ein dazu angestrengtes Bürgerbegehren belastbare Aussagen zur Finanzierung treffen. (OVG Lüneburg vom 11. August 2003 – AZ 10 ME 82/03)
Ein Bürgerbegehren muss einen realistischen Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmen enthalten. Es sind Angaben darüber erforderlich, welche Ausgaben mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können.
Dabei dürfen die Anforderungen allerdings nicht überspannt werden, denn die Antragsteller verfügen meist nicht über das Fachwissen einer Behörde. Deshalb genügen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt.
Soweit die Maßnahme nicht nur einmalige Herstellungs- oder Anschaffungskosten verursacht, sind für darüber hinaus entstehende Folgekosten eine zu beziffernde Prognose und ein Vorschlag zur Deckung dieser Kosten notwendig.
Im konkreten Fall ging es um Baumaßnahmen in einem Schwimmbad. Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens war unzureichend. Die Formulierung, „für die attraktivere 50-Meter-Becken-Lösung ist auf Grund geringerer Kapitaldienstkosten und höherer Einnahmen aus Eintrittsgeldern und unter Berücksichtigung höherer Energiekosten von einer jährlichen Unterdeckung von rund 450000 Euro auszugehen“, ließ bereits hinsichtlich der erwarteten höheren Einnahmen aus Eintrittsgeldern offen, ob diese durch höhere Besucherzahlen oder höhere Eintrittspreise gewonnen werden sollten.
Franz Otto