Ein Kreis darf eine Gemeinde nicht ohne Ausschreibung mit der Gebäudereinigung beauftragen. Eine vergabefreie Aufgabenübertragung ist nur zulässig, wenn hoheitliche Aufgaben, wie beispielsweise die Abfallentsorgung, gemeinsam erfüllt werden. (EuGH vom 13. Juni 2013 – AZ C 386/11)
Der Kreis Düren (Nordrhein-Westfalen) beauftragte die Stadt Düren gegen Kostenerstattung mit der Reinigung seiner Verwaltungsgebäude. Für die Aufgaben durfte sie ein Reinigungsunternehmen unterbeauftragen. Der EuGH stufte den Vorgang als ausschreibungspflichtig ein. Er hält weder ein Inhouse-Geschäft für gegeben – keine Kontrolle des Kreises über die Stadt – noch sind, so der EuGH, die Voraussetzungen für eine vergabefreie interkommunale Kooperation erfüllt. Das wäre: keine Zusammenarbeit, sondern entgeltlicher Auftrag.
Der EuGH schränkt mit seinem Urteil kommunale Kooperationen weiter ein. Die geld- und ressourcensparende überörtliche Zusammenarbeit wird an immer engere Voraussetzungen geknüpft.
Ute Jasper / Jens Biemann