Ein Gemeinderatsmitglied, das in einen Aufsichtsrat entsandt worden ist, kann gegen seine Abberufung nicht gerichtlich vorgehen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2002 – AZ 15 B 238/02)
Nach dem Gemeinderecht haben die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben deshalb ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Soweit dem Vertreter der Gemeinde als Aufsichtsratsmitglied Rechte eingeräumt sind, dienen diese allein der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen gesellschaftsrechtlichen Aufgaben. Diese zivilrechtlichen Rechte werden von ihm eigenständig und gesellschaftsrechtlich weisungsfrei wahrgenommen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitglieds im Verhältnis zum bestellenden Gemeindeorgan. Der vom Rat bestellte Vertreter nimmt seine Aufgaben im Aufsichtsrat im öffentlichen Interesse der Gemeinde wahr. Er ist an deren Interessen gebunden. Seine Rechtsstellung ist hinsichtlich ihrer Begründung, Reichweite und Beendigung vollständig vom Rat abhängig. Deshalb kann kein Gemeinderatsmitglied, das in einem Aufsichtsrat entsandt worden ist, einen Anspruch auf Verhinderung seiner Abberufung gerichtlich geltend machen.
Franz Otto
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