Eine Biogasanlage bedarf des gemeindlichen Einvernehmens, da deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist. (OVG Münster vom 20. Mai 2015 – AZ 8 A 2662/11)
Eine Standortgemeinde hatte gegen die durch die Bezirksregierung erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage, als Ergänzung eines Tontagebaus, geklagt. Sie rügte, dass ihr formelles Beteiligungsrecht in Gestalt des gemeindlichen Einvernehmens missachtet worden war. Dem entgegnete die beklagte Bezirksregierung, bei der Anlage handele es sich um eine Einrichtung im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes (BbergG) und unterliege der Bergaufsicht. Deswegen sei der Ausnahmetatbestand des Paragrafen 36 Abs. 2 S. 2 2. Hs. des Baugesetzbuches (BauGB) einschlägig.
Dem folgte das OVG Münster nicht. Der Ausnahmetatbestand gelte für Betriebsplanzulassungen. Dass die Biogasanlage in formeller, verfahrensunabhängiger Hinsicht der Bergaufsicht unterliege, reiche hingegen nicht aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Somit muss auch das Einvernehmen der Gemeinde eingeholt werden und kann nicht unter Berufung auf eine andere Aufsichtsbehörde umgangen werden.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.