Die Satzung der Stadt Freiburg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist wirksam. (VGH Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2015 – AZ 3 S 248/15)
Nach dem baden-württembergischen Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG, § 2 Abs. 1) können Gemeinden mit Wohnraummangel durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anders als zum Wohnen genutzt werden darf. Gestützt auf diese Vorschrift hat die Stadt Freiburg eine am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Satzung erlassen, die ein solches grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum enthält.
Gegen diese Satzung wandte sich ein Eigentümer eines am Rand der Altstadt gelegenen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks. Mit seinem Normenkontrollantrag machte er geltend, aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten andere Maßnahmen bei der Bekämpfung des Wohnraummangels vorrangig sein. Der Stadt sei es ferner ausschließlich darum gegangen, im Stadtgebiet preisgünstigen Wohnraum für untere und mittlere Einkommen zu sichern. Die Voraussetzung einer „besonderen Wohnraumgefährdung“ sei aber bei Wohnungen ab einer Wohnfläche von rund 120 Quadratmeter im Innenstadtbereich, zu denen seine gehörten, nicht erfüllt. Denn diese seien für diese Einkommensgruppe nicht erschwinglich.
Der Normenkontrollantrag blieb ohne Erfolg. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der Stadt Freiburg handelt es sich nach den Daten über Bevölkerungsentwicklung, Neubautätigkeit, Entwicklung der Mieten und Kaufpreise in den letzten Jahren zweifellos um eine Gemeinde mit Wohnraummangel im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 1 ZwEWG.
Der auf dem Gebiet der Stadt Freiburg herrschende Wohnraummangel ist nach Ansicht des dritten Senats des VGH auch nicht auf die Versorgung der Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum beschränkt.
Red.