Anspruch auf Einbeziehung eines Grundstücks in den Bebauungsplan besteht nicht. (BVerwG vom 27. Juni 2007 – AZ 4 BN 18/07)
Durch einen Bebauungsplan kann eindeutig geregelt werden, ob und wie ein Grundstück baulich genutzt werden kann. Deshalb haben Grundstückseigentümer vielfach ein Interesse daran, dass durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan geklärt wird, ob und wie das eigene Grundstück in Anspruch genommen werden kann.
Jedoch ist das Interesse des Eigentümers, mit einem – bisher nicht bebaubaren – Grundstück in einen Bebauungsplan einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der dem Eigentümer ein Recht vermittelt. Das Interesse an einer Verbesserung der bauplanungsrechtlichen Situation ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig ist. Das gilt nicht nur, wenn der Eigentümer die Einbeziehung seines Grundstücks in einen neuen Bebauungsplan begehrt, sondern auch dann, wenn er eine Änderung von Festsetzungen im vorhandenen Bebauungsplan beansprucht.
Das Baugesetzbuch begründet weder einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans noch einen Anspruch auf eine Bauleitplanung. Der Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks kann deshalb nicht verlangen, dass die Gemeinde die Einbeziehung und die Nichteinbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans alternativ prüft.
Die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können abwägungserheblich sein, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche „Planungsbedenkenfolgen“ müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets bewältigt werden.
Franz Otto