Stellvertretende Ausschussmitglieder haben für die Teilnahme an Fraktionssitzungen keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2005 – AZ 15 A 4221/03)
Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten nach der Gemeindeordnung für die Teilnahme unter anderem an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Mit diesem Sitzungsgeld soll der Aufwand abgegolten werden, der in Ausübung der Tätigkeit als Ausschussmitglied anfällt. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied wird erst im Vertretungsfall als Ausschussmitglied tätig. Ist also das ordentliche Mitglied in der Sitzung anwesend und somit der Stellvertretungsfall nicht eingetreten, nimmt das stellvertretende Ausschussmitglied seine Vertretungsfunktion nicht wahr und hat keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.
Dies gilt sinngemäß auch für Fraktionssitzungen. Die gesetzliche Sitzungsgeldregelung soll trotz der Anerkennung des Teilnahmeinteresses keine Entschädigung für allein durch stellvertretende Mitgliedschaft bedingten Aufwand gewähren. An der Meinungsbildung der Fraktion mitzuarbeiten, ist die Aufgabe des ordentlich bestimmten Ausschussmitglieds.
Wenn aber das ordentliche Ausschussmitglied an der Fraktionssitzung nicht teilnimmt und damit der Vertretungsfall eingetreten ist, rückt das teilnehmende stellvertretende Ausschussmitglied in diese Tätigkeit als Ausschussmitglied ein und hat dann Anspruch auf Sitzungsgeld. Sonst besteht aber kein Anspruch auf Gewährung eines Sitzungsgeldes für stellvertretende Ausschussmitglieder wegen der Teilnahme an einer Fraktionssitzung.
Franz Otto