Nur laut Satzung

Stadtwerke können nicht Gebühren für öffentliche Wasserversorgung und Entwässerung fordern. (VGH München vom 25. Januar 2010 – AZ 20 B 09.1553)

Der Verwaltungsgerichtshof München hat sich mit der Frage befasst, ob die Stadtwerke, die als Eigenbetrieb der Stadt geführt werden, Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung und Entwässerung fordern können. Generell gilt, dass nur die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben kann, nicht aber Stadtwerke. Die Einzelheiten sind gesetzlich geregelt.

Die Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Gebührenanspruchs ergibt sich nur dann, wenn die Gemeinde die Stadtwerke durch eine Eigenbetriebssatzung ermächtigt hat, Gebühren für die Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen der Gemeinde zu erheben und die entsprechenden Verwaltungsakte zu erlassen. Gegebenenfalls gelten für die Stadtwerke die kommunalen abgabenrechtlichen Vorschriften wie für die Gemeinde.

Franz Otto


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