Früh entscheiden

Wenn ein Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lässt, ist bereits im Bebauungsplanverfahren über einen Ausgleich zu entscheiden. (OVG Koblenz vom 13. Juni 2002 – AZ 1 C 11646/01)

Wenn neue Wohngebiete ausgewiesen werden sollen, aber mit Lärmeinwirkungen zu rechnen ist, kann gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 25 des Baugesetzbuchs das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen angeordnet werden. Die Gemeinde muss sich also nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken, sondern kann auch aus städtebaulichen Gründen die mit der Bebauung in Verbindung stehenden nicht baulichen Formen der Bodennutzung regeln.

Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der genannten Regelung im Baugesetzbuch um städtebauliche Vorschriften handelt. Das wiederum hat zur Folge, dass die Befugnis, in einem Be­bauungsplan Festsetzungen zu treffen, die Vorgaben für die Pflege von Be­pflanzungen oder des Bodens festlegen, nicht unbegrenzt ist. Es können also nicht Pflegeregelungen gleichsam nach Belieben getroffen werden.

Diese Möglichkeit ergibt sich auch nicht bei Festsetzungen gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuchs. Danach können Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Bei der Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen können aber nicht generell bestimmte, aus allgemeiner ökologischer Sicht als vorteilhaft angesehene Bewirtschaftungs- und Pflegemodalitäten gefordert werden, ohne dass dies im konkreten Einzelfall städtebaulich begründet ist.

Ein solcher Grund ist eine Pflegemaßnahme, die für die dauerhafte Sicherung der ökologischen Funktion der Fläche wichtig ist. Das sollte im Bebauungsplanverfahren formuliert werden. Sonst ist die Festsetzung, die über Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuchs hinausgeht, nichtig.

Franz Otto