Frist für Bieterfragen

Wenn ein Bieter weitere Informationen zum Angebot nicht rechtzeitig anfordert, muss der Auftraggeber die Anfrage nicht bearbeiten. (OLG Saarbrücken vom 18.Mai 2016 – AZ 1 Verg 1/16)

Der Vergabestelle steht „als Herrin des Vergabeverfahrens“ die Möglichkeit offen, klare Regeln für Bieterfragen vorzugeben. Der Auftraggeber ist insoweit auch berechtigt, eine Frist für den Eingang von Bieterfragen zu bestimmen.

Stellt ein Bieter erst nach Ablauf der Frist eine Rückfrage, liegt kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, wenn ein nach dem festgelegten Zeitpunkt geführtes Telefonat nicht dokumentiert wird und dieses keine für die übrigen Bieter relevanten Inhalte hat.

Auf den zugrunde liegenden Fall fand zwar noch das alte Vergaberecht Anwendung, auch nach neuem Vergaberecht wäre die Entscheidung aber nicht anders ausgefallen. Auch hier gilt, dass nicht rechtzeitig angeforderte Informationen nicht mehr von Auftraggeber bearbeitet werden müssen.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei

 

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