Fledermäuse aktiv

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Blick auf den Artenschutz darf erteilt werden, wenn sich das Tötungsrisiko für Tiere durch das Vorhaben nicht wesentlich erhöht. (OVG Lüneburg vom 15. April 2011 – AZ 12 ME 274/10)

Nachdem eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen erteilt worden war, wurde die Auffassung vertreten, dem würde das Bundesnaturschutzgesetz entgegenstehen. Nach Paragraf 44 dieses Gesetzes ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Es ging um die in dem Bereich vorhandenen Fledermäuse.

Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht auszuschließen, dass Fledermäuse durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen konnten. Da für Fledermäuse kein Tötungsverbot vorlag, konnten erhebliche artenschutzrechtliche Einwände auch nicht festgestellt werden. Die vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen reichten sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe aus. Die Behörde durfte auf dieser Basis einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verneinen. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen.

Nach dem Beschluss darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Blick auf den Artenschutz erteilt werden, wenn sich das Tötungsrisiko durch das Vorhaben nicht wesentlich erhöht. Bei dieser Prüfung steht der Behörde eine Einschätzung zu.

Franz Otto