Flächennutzung

Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau stellen keine „harten“ Tabuzonen dar, welche von vornherein für die Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan ausgeschlossen werden können. (OVG Lüneburg vom 3. Dezember 2015 – AZ 12 KN 216/13)

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat einen Flächennutzungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt, da in dessen zugrunde liegendem Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie unter anderem Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau als sogenannte „harte“ Tabuzone von vornherein für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden waren.

Dies ist nach Ansicht des Senats fehlerhaft. Das Gericht hat zwar offen gelassen, ob im Einzelfall Waldflächen dann zulässigerweise als „harte“ Tabuzonen einzustufen sind, wenn konkret dargelegt wird, weshalb in dem betreffenden Bereich die Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist. Eine generelle Einstufung jedweden „Waldes“ als hartes Kriterium sei indessen nicht zulässig. Das Gericht führte ebenfalls aus, dass „Flächen für den Bodenabbau“ jedenfalls dann keine „harte“ Tabuzonen darstellen, wenn diese allein in einem Flächennutzungsplan dargestellt und nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.

Das OVG Lüneburg hat damit die Rechtsprechung des OVG Münster bestätigt und die Kriterien für eine korrekte Zuordnung der „harten“ Tabuzonen im Rahmen eines Planungskonzeptes inhaltlich zutreffend bestätigt und geschärft.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechts­anwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.