Festsetzung

Die Festsetzung privater Grünflächen durch den Bebauungsplan erfordert eine hinreichende Begründung, zum Beispiel zugunsten der Vogelwelt. (OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2012 – AZ 1 C 11236/11)

Die Gemeinden haben die Möglichkeit, durch einen Bebauungsplan bestimmte Festsetzungen vorzunehmen, wenn dafür eine hinreichende Begründung in Frage kommt. Dafür ist eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen vorzunehmen. Die Festsetzung von privaten Grünflächen ist unter anderem auch zugunsten des Artenschutzes möglich. Dazu gehört das Vorkommen von Vögeln im Hinblick auf das erforderliche Nahrungshabitat und die dem Gebiet zugewiesene Funktion als Trittstein der Biotopvernetzung.

In dem konkreten Fall waren als Brutvögel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Grünfink, Hausrotschwanz, Haussperling und Kohlmeise festgestellt worden. Darüber hinaus wurden innerhalb der Gärten Buchstelze, Bluthänfling, Ringeltaube, Star, Stieglitz und der besonders geschützte Grünspecht bei der Nahrungssuche beobachtet. Laut der Festsetzung privater Grünflächen war lediglich die Anlage und Unterhaltung der Grünflächen gestattet.

Die Gemeinde hatte zu beachten, dass Festsetzungen privater Grünflächen regelmäßig eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken darstellen und dass sie die Eigentümerbefugnisse weitgehend einschränken. Der Ausschluss jeglicher Bebauung ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige öffentliche Belange dafür sprechen. Nur ausnahmsweise konnte eine geringfügige Bebauung der privaten Grünflächen zugelassen werden.

Franz Otto