Fehlende Absprache

Wenn ein Fraktionsmitglied nicht mehr mit den Kollegen kooperiert, kommt der Ausschluss aus der Ratsfraktion in Frage. (VG Koblenz vom 30. August 2002 – AZ 2 K 1228/02)

Ratsmitglieder, die sich wegen einer gemeinschaftlichen politischen Auffassung zu einer Fraktion zusammenschließen, stimmen nicht unbedingt auf Dauer überein. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den getroffenen Absprachen. Da die Gründung der Fraktion frei ist, bestimmen ihre Mitglieder auch grundsätzlich frei über die Regelung der fraktionsinternen Rechtsbeziehungen.

Fehlt es nun an solchen Absprachen, kann in Ermangelung einer eingreifenden Gesetzesregelung nur auf solche Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, die das Dauerrechtsverhältnis allgemein kennzeichnen und selbst ohne ausdrückliche Absprache als Grundlage der internen Rechtsbeziehungen akzeptiert werden. Zu diesem Mindeststandard gehört auch die grundsätzliche Möglichkeit des Austrittes und des Ausschlusses aus der Fraktion.

Nicht jede Meinungsverschiedenheit rechtfertigt den Ausschluss einzelner Fraktionsmitglieder, sondern nur solche Umstände, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig und derart stören, dass eine weitere Zusammenarbeit den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zugemutet werden kann.

Im konkreten Fall ging es um ein Fraktionsmitglied, das durch seine Angaben mit zum Teil beleidigendem Inhalt, Verdächtigungen und Anzeigen gegenüber vielen Bürgern die Fraktionsarbeit aufs Äußerste belastete. Das gebotene Minimum an Kooperationsbereitschaft hatte das Mitglied vermissen lassen. Unter diesen Umständen war der Fraktionsausschluss begründet.

Franz Otto