Falscher Eintrag

Angebote, die den Anforderungen nicht genügen, müssen von der Vergabewertung ausgeschlossen werden. (OLG Düsseldorf vom 26. November 2003 – AZ Verg 53/03)

In einem Leistungsverzeichnis war bei einer bestimmten Position als Preis eingetragen worden „ein Euro“, was offenkundig falsch war. Gemäß Paragraf 25 VOB/A sind Angebote, die den Anforderungen nicht genügen und etwa die Preise und die vom Auftraggeber geforderten sonstigen Erklärungen nicht enthalten, von der Wertung auszuschließen. Dabei handelt es sich um einen zwingenden Ausschlussgrund. Ein transparentes und auf Gleichbehandlung bedachtes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn ausschließlich solche Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind.

Zu den Erfordernissen eines verwertbaren Angebots gehört es, dass jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung tatsächlich beansprucht wird.

Der Bieter musste zugeben, dass der Preiseintrag „ein Euro“ die mit der Leistung verbundenen und auch kalkulierten Kosten nicht zutreffend auswies, weil die Aufwendungen für die betreffende Leistungsposition bei anderen Kostenpositionen mit eingestellt worden waren. Tatsächlich war mit einem Kostenbetrag von rund 140000 Euro gerechnet worden.

Franz Otto