Bieter in einem Vergabeverfahren sind bereits dann rechtsschutzbedürftig, wenn der Auftraggeber die falsche Verfahrensart gewählt hat. (BGH vom 10. November 2009 – AZ ZB 8/09)
Bieter in einem Vergabeverfahren können nicht beliebig die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen verlangen. Sie müssen vielmehr geltend machen können, dass ihnen durch die Entscheidung ein Schaden zu entstehen droht. Im Fall des BGH hatte ein Bieter die fehlerhafte Wahl des Verhandlungsverfahrens gerügt. Daraufhin hatte ihm die Vergabestelle einen fehlenden Schaden vorgehalten, da er ja auch im gewählten Verfahren erfolgreich sein könnte.
Darauf kommt es aber nicht an. Die Gefahr, dass ein Verfahren aufgrund einer fehlerhaften Vergabeart neu ausgeschrieben werden muss, reicht für die Antragsbefugnis der Bieter aus. Dies gilt gerade im Verhandlungsverfahren, das aufgrund seines Ausnahmecharakters einer besonderen Begründung bedarf.
Ute Jasper / Jan Seidel
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