Ratsmitglieder können die Erstattung von Fahrtkosten nur in direktem Zusammenhang mit der Gremienarbeit geltend machen. (VGH Hessen vom 17. Juni 2010 – AZ 8 A 1364/09)
Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und Fraktionen können grundsätzlich die Erstattung der Fahrtkosten beanspruchen, die ihnen durch die Mandatsausübung entstehen. Wird das Mitglied von sich aus oder auf Anregung von Bürgern außerhalb der Gemeindevertretung und gebildeter Ausschüsse tätig, löst das keine Erstattungsansprüche aus.
Im konkreten Fall beanspruchte ein Ratsmitglied die Kostenerstattung für die Reise zur Einweihung von zwei öffentlichen Gebäuden. Der Anspruch war nicht begründet, weil es nicht um die Teilnahme an einer Ratssitzung oder seiner Ausschüsse ging.
Franz Otto
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